§ 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2016 – 13 K 1934/15
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 – 2 S 3137/21Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 08.11.2006 – 1 K 4358/06 Ki
- FG Köln, 11.05.2005 – 11 K 385/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- VG München, 16.02.2026 – M 16 K 25.8492
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31#abs-1 (1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31#abs-2 (2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31#abs-3 (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.